Bild SatzungS A T Z U N G

der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege Rheinhessen

06. Februar 1985

Fassung des 12. Nachtrages vom 02.04.2003

§ 1 Name, Organisation, Sitz

(1) Für die kreisfreien Städte M a i n z, W o r m s
und im Landkreis A l z e y – W o r m s, M a i n z – B i n g e n,

schließen sich die an der zahnmedizinischen Vorsorge beteiligten Institutionen und Gruppen auf der Grundlage des § 21 SGB V, der Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege (LAGZ) Rheinland-Pfalz und der rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung zu einer Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege zusammen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege Rheinhessen“.

(3) Sie ist Mitglied der LAGZ Rheinland-Pfalz i.S.d. § 3 Abs.5 der Satzung der LAGZ Rheinland-Pfalz.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, Vorsorgemaßnahmen auf dem zahnmedizinischen Gebiet zu fördern und setzt die Gruppenprophylaxemaßnahmen gem. § 21 SGB V in Kindergärten und Schulen um.

(2) Die Maßnahmen sollen flächendeckend, systematisch, kontinuierlich und neutral, entsprechend den Richtlinien der LAGZ (§ 1 IV der Satzung der LAGZ), angeboten werden.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der zahnmedizinischen Vorsorge, die Erziehung zur Zahngesundheit und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Vorsorge nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Forschung.

2. Nachhaltige Förderung von koordinierten und neutralen Maßnahmen zur Zahngesundheit bei Kindern und damit langfristig bei der gesamten Bevölkerung.

3. Durchführung von Konzepten und Projekten für die Erziehung zur Zahngesundheit auf regionaler Ebene.

4. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, besonders durch Herstellung der Kooperation aller auf dem zahnmedizinischen Gebiet am Gesundheitswesen Beteiligten auf regionaler Ebene.

5. Unterstützung der Gesundheitspolitik des Landes Rheinland-Pfalz auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Vorsorge auf regionaler Ebene.

6. Einsatz der zweckgebundenen Mittel zur Durchführung der Förderungsprojekte, der Erziehungsmaßnahmen und der gesundheitspolitischen Anliegen zur Zahngesundheit, insbesondere bei Kindern.

7. Die Arbeitsgemeinschaft ist gemeinnützig tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

8. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft bei der Arbeitsgemeinschaft

(1) Der Arbeitsgemeinschaft gehören als ordentliche Mitglieder die in Anlage 1 zur Satzung genannten Personen und Organisationen an.

(2) Als fördernde Mitglieder können der Arbeitsgemeinschaft beitreten:

Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Verbände, Vereinigungen, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen, welche die Förderung der zahnmedizinischen Vorsorge ideell oder finanziell unterstützen.

(3) Der Beitritt nach Abs. 1 und 2 erfolgt durch schriftlichen Antrag und Bestätigung durch den Vorstand.

(4) Bei Ablehnung eines Beitrittsantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3).

§ 4 Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege Rheinhessen sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

Die Tätigkeit in den Organen der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege Rheinhessen ist ehrenamtlich.

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§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege (§ 3 Abs. 1 und 2).

Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege (§ 3 Abs. 1). Die Zahl der stimmberechtigten Anzahl der Zahnärzte entspricht jeweils der Anzahl der stimmberechtigten Vertreter der Krankenkassen.

Die Kreisverwaltungen - Gesundheitsämter im Bereich der Arbeitsgemeinschaft haben zusammen eine Stimme.

Die Vertreter der fördernden Mitglieder (§ 3 Abs. 2) nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus Anlage 1.

Rheinhessische Zahnärzte = 8 Stimmen
Krankenkassen = 8 Stimmen
Kreisverwaltung/Gesundheitsämter in Rheinhessen = 1 Stimme

(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Bei seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen Versammlungsleiter.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

1. Änderung der Satzung im Rahmen der Satzung und den Richtlinien der LAGZ Rheinland-Pfalz.

2. Wahl des Vertreters und Stellvertreters der Arbeitsgemeinschaft in der Mitgliederversammlung der LAGZ

3. Entscheidung über Einsprüche i.S.d. § 3 Abs. 4

4. Abgabe von Empfehlungen zur Durchführung der zahnmedizinischen Vorsorge an den Vorstand

5. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer

6. Wahl der Rechnungsprüfer

7. Feststellung des Haushaltsplanes der Arbeitsgemeinschaft

8. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

9. Ausschluss von Mitgliedern

10. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens 1x im Kalenderjahr zusammen. Sie wird im Auftrag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Der Vorstand kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist oder wenn dies von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.

(5) Der Vorstand stellt eine Tagesordnung auf. Zur Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ½ der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sollte dies in einer Sitzung nicht der Fall sein, kann der Vorsitzende mit einer Frist von 3 Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung einladen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(7) Anträge zu den Punkten der Tagesordnung oder zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft eingereicht werden. Solche Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zusätzliche Tagesordnungspunkte werden nur dann behandelt, wenn sie die Mitgliederversammlung zulässt. Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmübertragungen innerhalb der Gruppierungen sind zulässig.

Beschlüsse über den Haushaltsplan, über die Höhe und Zahlung der Beiträge, Änderung der Satzung müssen mit ¾-Mehrheit und zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft einstimmig durch die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

(9) Mitglieder des Vorstandes können, so weit sie nicht beauftragte Vertreter der ordentlichen Mitglieder sind, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und ist allen ordentlichen Mitgliedern zu übersenden.

Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang Widerspruch erhoben wird.

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§ 6 Vorstand

(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird von einem Vorstand geleitet.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Vertretern der Zahnärzte und zwei Vertretern der Krankenkassen, sowie einem Vertreter der Kreisverwaltung - Gesundheitsamt. Der Vorsitzende soll ein Zahnarzt, sein Stellvertreter ein Vertreter der Krankenkassen sein. Die Funktion des Stellvertreters kann unter den beteiligten Krankenkassenarten wechseln.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreisvereinigung der Zahnärzte, von den in der Region vertretenen Krankenkassen und von der Kreisverwaltung - Gesundheitsamt benannt. Jede der beteiligten Gruppen stellt hierüber vorher Einvernehmen her. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

(4) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Vorstandes kann die jeweilige Gruppe einen Stellvertreter benennen.

(5) Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mehr als ½ der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen ist ein übereinstimmender Beschluss sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(6) Mitglieder der Mitgliederversammlung können mit Zustimmung des Vorstandes an dessen Sitzung teilnehmen. Der Vorstand kann weitere Sachverständige zu seiner Beratung hinzuziehen.

(7) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

1. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

2. Umsetzung der LAGZ - Richtlinien

3. Planung, Koordination und Durchführung von Maßnahmen der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe.

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes und der Jahresrechnung

5. Einberufung der Mitgliederversammlung

6. Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Auswertung der von ihr gegebenen Empfehlungen.

7. Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder

8. Organisation von Veranstaltungen zur Weiterbildung von Vermittlerpersonen (ErzieherInnen, zahnärztl. Obleute, Schulzahnärzte, Lehrkräfte)

9. Öffentlichkeitsarbeit

10. Veranlassung der Dokumentation.

(8) Über die Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen und den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn von den Vorstandsmitgliedern nicht innerhalb einer Woche nach Eingang Widerspruch erhoben wird.

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§ 7 Geschäftsstelle

(1) Für die verwaltungstechnische Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft errichtet der Vorstand eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle ist bei der Durchführung der ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben zu strikter Neutralität verpflichtet.

§ 8 Finanzierung

(1) Die Krankenkassen und deren Verbände finanzieren die erforderlichen Sachmittel, so weit dies nicht durch die LAGZ geschieht. Ferner die Kosten der Geschäftsstelle, Vergütungen für zahnärztliche Obleute (gem. Anlage 2 der rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung) und Vergütungen für sonstige Beauftragte (z.B. Ernährungsfachkräfte). Die Kostenaufteilung erfolgt nach der Anzahl der Versicherten (ohne Rentner).

(2) Spenden und sonstige Einnahmen werden satzungskonform verwendet.

§ 9 Haushaltsplan und Jahresrechnung

(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

(2) Die Verfügung über die Haushaltsmittel erfolgt durch den Vorstand.

(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Vorstand erstellt eine Jahresrechnung und sorgt für die Prüfung durch einen Rechnungsprüfungsausschuss. Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den ordentlichen Mitgliedern zuzuleiten sind.

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§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind verpflichtet, die Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen, sowie die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der in § 3 Abs. 1 genannten stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten den Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erklären.

(2) Mitglieder, die aus der Arbeitsgemeinschaft ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von eingebrachten Mitteln. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an die Arbeitsgemeinschaft.

(3) Mitglieder, die den Zielen und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft entgegenwirken, können von der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs.3 Nr. 9) ausgeschlossen werden.

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§ 13 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft kann nur durch einstimmigen Beschluss der ordentlichen Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 aufgelöst werden.

(2) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen finanziellen Mittel werden entsprechend der Aufbringung des laufenden Haushaltsjahres anteilmäßig auf die finanzierenden Krankenkassen / Verbände verteilt, sofern zum Zeitpunkt der Auflösung noch eine Mitgliedschaft besteht.

Die Krankenkassen und deren Verbände, denen die zurückfließenden Mittel zur Verfügung gestellt werden, müssen diese ihrerseits für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder zur Förderung von Forschung und Erziehung auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Vorsorge verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung, beschlossen in der Sitzung des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege Rheinhessen vom 02.04.2003 tritt in Kraft am

01. Mai 2003

1. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 31.07.1985
(Änderung von § 4, Protokollnotiz)

2. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 11.11.1987
(Änderung von § 2 Aufgaben, § 12 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und § 8 Aufbringung der Mittel)

3. Änderung nach den Empfehlungen der LAGZ Rheinland-Pfalz

4. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 28.10.1992
(Änderung von § 3 Mitgliedschaft und § 8 Finanzierung)

5. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 03.05.1995
(Änderung von § 3 Mitgliedschaft)

6. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 23.04.1997
(Änderung von § 3 Mitgliedschaft und § 8 Finanzierung)

7. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 17.09.1997
(Änderung von § 3 Mitgliedschaft)

8. Änderung (vorläufig) durch die Mitgliederversammlung am 22.04.1998
(Änderung von § 2 Aufgaben)

9. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 30.09.1998
(Änderung von § 2 Aufgaben)

10. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 12.05.1999
(Änderung von § 3 Mitgliedschaft)

11. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 09.05.2001
(nach Empfehlung der LAGZ Rheinland-Pfalz)

12. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 02.04.2003
(nach Empfehlung der LAGZ Rheinland-Pfalz)

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Anlage 1 zur Satzung

Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 der Satzung

1) die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen, Mainz - 4 Stimmen

2) die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinhessen , Mainz - 4 Stimmen

3) die AOK – Die Gesundheitskasse – Regionaldirektion Mainz - Bingen, Mainz - 2 Stimmen

4) die AOK – Die Gesundheitskasse – Regionaldirektion Worms - Alzey, Worms - 2 Stimmen

5) die BKK Bahn, Kassel - 3 Stimmen

6) die BKK Fortisnova, gesund und aktiv - 3 Stimmen

7) die BKK Degussa-Hüls, Darmstadt - 3 Stimmen

8) die BKK Hoechst AG, Frankfurt - 3 Stimmen

9) die BKK Metro AG Kaufhof, Köln - 3 Stimmen

10) die BKK Oetker, Budenheim - 3 Stimmen

11) die BKK Post, Koblenz - 3 Stimmen

12) die BKK Rhein - Neckar, Leimen - 3 Stimmen

13) die BKK RWE, Trier - 3 Stimmen

14) die BKK Schott - Zeiss, Mainz - 3 Stimmen

15) die BKK Vital, Team KHS, Worms - 3 Stimmen

16) die BKK Zollern - Alb, Balingen - 3 Stimmen

17) die Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Mainz - 3 Stimmen

18) die Landwirtschaftliche Krankenkasse Rheinland-Pfalz, Speyer - 3 Stimmen

19) die Krankenkasse für Gartenbau - 3 Stimmen

20) der Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., Ortsausschuss Mainz, Mainz - 3 Stimmen

21) der Verband der Arbeiter - Ersatzkassen e.V., Ortsausschuss Mainz, Mainz - 3 Stimmen

22) die Kreisverwaltung Mainz - Bingen, Amt f. Gesundheitswesen, Mainz - 1 Stimme

23) die Kreisverwaltung Mainz - Bingen, Amt f. Gesundheitswesen, Bingen - 1 Stimme

24) die Kreisverwaltung Alzey - Worms, Gesundheitsamt Abt. 8, Worms - 1 Stimme